Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Person die das Projektbudget genehmigt (nachfolgend „Kunde“) beauftragt hiermit die World Television Group PLC und/oder deren Tochtergesellschaften (nachfolgend „World Television“), und World Television verpflichtet sich hiermit, die in dem Angebotsschreiben (nachfolgend „Angebot“) dargelegten Leistungen zu erbringen.
2.2 World Television gewährleistet, dass der Kunde vollständig über die maßgeblichen Aspekte der Entwicklung der nach dem Angebot zu erbringenden Leistungen (nachfolgend „die Produktion“) informiert ist. Der Kunde ist berechtigt, seine Rechte im Hinblick auf den Inhalt der Produktion und im Hinblick auf jede vom Kunden geforderte Abnahme auszuüben; der Kunde soll jedoch zeitweilig für die Rücksprache mit World Television zur Verfügung stehen. Jegliche, vom Kunden erteilte Zustimmung gilt als endgültig und bindend im Hinblick auf den Kunden und die von diesem vertretene Organisation.
2.3 World Television behält sich das Recht vor, Personal, Ausrüstung, Örtlichkeiten oder andere Aspekte der Produktion nach billigem Ermessen zu ändern oder zu ersetzen, sofern solche Änderungen/Ersetzungen die Kosten oder die Qualität der Produktion nicht oder nur geringfügig beeinflussen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit in dem Angebot nicht anders vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, 50 % des Gesamtrechnungsbetrages an World Television innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum der Anfangsrechnung zu begleichen; der Restbetrag sowie etwaige zusätzliche Kosten sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach dem jeweiligen Datum weiterer Rechnungen von World Television.
3.2 World Television wird Rechnungen gegenüber dem Kunden entsprechend der in Ziff. 2.1 dargelegten Zahlungspunkte ausstellen.
3.3 Falls der Kunde bei Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung leistet, ist World Television - ungeachtet weiterer rechtlicher Ansprüche - berechtigt, im Fall der Anfangsrechnung, die Arbeiten nicht zu beginnen oder im Übrigen die weiteren Leistungen gegenüber dem Kunden nicht zu erbringen.
3.4 Für den Fall des Zahlungsverzugs ist World Television berechtigt, gegenüber dem Kunden den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung zu stellen.
3.5 Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Netto-Preise, auf welche die jeweils geltende Umsatzsteuer zu entrichten ist.
3.6 World Television behält sich das Recht vor, die in dem Angebot ausgewiesenen Gebühren nach billigem Ermessen zu erhöhen, sofern diese auf von World Television nicht beeinflussbaren Faktoren beruhen. In diesem Fall hat World Television den Kunden vor Beginn der Arbeiten schriftlich hierauf hinzuweisen.
4. Zusätzliche Gebühren
World Television behält sich das Recht vor, zusätzliche Gebühren zu den Standardgebühren zu berechnen, wenn die Produktion hinter dem im Angebot dargelegten Zeitplan aufgrund eines vom Kunden gesetzten Grundes oder aufgrund eines Faktors außerhalb der Kontrolle von World Television zurückbleibt oder wenn dies aufgrund von Änderungen in den Bedürfnissen des Kunden notwendig wird. Falls die in dem Angebot ausgewiesenen Gebühren keine Kosten und Aufwendungen für Reisen und Unterbringung beinhalten, ist World Television berechtigt, dem Kunden dieser angefallener Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 10 % hierauf zu berechnen. Zusatzgebühren werden nach Möglichkeit vorab mit dem Kunden oder dessen Beauftragten abgestimmt; sofern eine Vereinbarung aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht getroffen werden kann, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung solcher angemessener zusätzlicher Gebühren.
5. Freigaben
5.1 World Television wird die Materialien, welche in dem Angebot genannt sind, dem Kunden zur Freigabe vorab zur Verfügung stellen. Der Kunde wird das Freigaberecht in vernünftiger Weise und ohne ungebührliche Verzögerung ausüben, und die Freigabe und mittels Telefax, E-Mail oder vergleichbarer Kommunikationsmittel („schriftlich“) erteilen. Wenn eine Aufforderung zur Freigabe schriftlich erfolgt ist und der Kunde es versäumt hat, hierauf binnen dreier Arbeitstage nach Zustellung der Aufforderung zu antworten, dann ist World Television berechtigt, nach billigem Ermessen, die Arbeiten einzustellen bis die schriftliche Freigabe von dem Kunden erteilt wurde. World Television übernimmt in einem solchen Fall keine Haftung für Kosten oder Ausgaben, welche aus einer solchen Einstellung der Arbeiten resultieren.
5.2 Der Kunde hat das Recht, einen autorisierten Vertreter zu entsenden, welcher während der Live-Aufnahme und/oder während der Aufnahme als Berater und als Entscheidungsträger - soweit dies auf den Produktionsinhalt notwendig ist - zur Verfügung steht. Falls ein solcher Vertreter nicht vor Ort anwesend ist, gilt jede angemessene Entscheidung von World Television als akzeptiert.
6. Änderungsaufträge
6.1 World Television wird solche Änderungen der Produktion ausführen, welche der Kunde während der Entwicklung der Produktion verlangt, wobei die Kosten solcher Änderungen von dem Kunden zu tragen sind, falls die Änderungswünsche nachhaltig von dem Angebot abweichen, oder falls der Kunde World Television unverhältnismäßig spät von solchen Änderungen in Kenntnis gesetzt hat.
6.2 World Television wird, nach Benachrichtigung durch den Kunden von jeglicher geforderten Änderung, eine solche Änderung gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen und zusätzliche Gebühren, welche aus dem Änderungsbegehren resultieren, festlegen. Jegliche zusätzlichen, an World Television geschuldeten Gebühren, welche aus einem Änderungsbegehren des Kunden resultieren, werden entsprechend der in Ziff. 2.1 dargelegten Zahlungsmodalitäten fällig.
7. Gewerbliche Schutzrechte und verwandte Rechte
7.1 Der Begriff „gewerbliche Schutzrechte“ umfasst sämtliche Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Rechte an und auf Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte einschließlich der Rechte an Computersoftware und an Datenbanken, Marken und sonstige Kennzeichenrechte, Firmen-, Namens- und Domainrechte, Ausstattungsrechte, Rechte an Good-Will samt Unterlassungsansprüche, Designrechte, Rechte an vertraulichen Informationen einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnissen sowie des weiteren sonstige ähnliche Rechte, jeweils unabhängig davon, ob das entsprechende Recht registriert, erteilt, angemeldet oder ob dieses Verfahren noch nicht begonnen hat (unter Einschluss des Rechts auf Anmeldung) oder ein Eintragungs- bzw. Erteilungsverfahren gar nicht stattfindet, unter Einschluss des Rechts auf Verlängerung dieser und ähnlicher oder gleichwertiger Rechte oder Schutzarten, die - in welchem Rechtssystem auch immer - derzeit oder künftig bestehen mögen.
7.2 Dem Kunden ist bekannt, dass World Television Inhaber einer Lizenz an verschiedenen vorexistierenden gewerblichen Schutzrechten, die zur Entwicklung der Produktion erforderlich sind (nachfolgend „vorexistierende Rechte“), sein kann und/oder diesbezüglich eine Unterlizenz erteilt.
7.3 World Television behält sich sämtliche Rechte an den vorexistierenden Rechten vor und gewährleistet, dass die vorexistierenden Rechte sowie die dem Kunden übertragenen und/oder an diesen lizenzierten gewerblichen Schutzrechte gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte anderer Personen und/oder Organisationen nicht verletzen oder in sonstiger Weise gegen diese verstoßen.
7.4 Nach Zahlung sämtlicher aufgrund vorliegender Vertragsbeziehung zu zahlenden Beträge durch den Kunden an World Television überträgt World Television auf den Kunden die Rechte an sämtlichen gewerblichen Schutzrechten an der Produktion sowie sämtliche gewerbliche Schutzrechte, die World Television für den Kunden im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung geschaffen oder entwickelt hat (nachfolgend „neu geschaffene Rechte“). Dabei behält sich World Television eine nicht ausschließliche weltweite Lizenz an den neu geschaffenen Rechten vor und ist im Rahmen dieser Lizenz berechtigt, Kopien der Produktion oder von Teilen dieser herzustellen und zu verbreiten, dies ausschließlich zum Ziel, die Dienstleistungen und Fähigkeiten von World Television zu bewerben und zu belegen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass dies das Recht zur Wiedergabe der Produktion auf Internetseiten von World Television mit umfasst. World Television ist an sämtlichen gewerblichen Schutzrechten und verwandten Rechten aus einer Verbesserung oder einer Weiterentwicklung der vorexistierenden Rechte alleine berechtigt und nicht verpflichtet, diese Rechte auf den Kunden zu übertragen.
7.5 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sich aus ihr im Bezug auf ein gewerbliches Schutzrecht eine Übertragung auf oder Erteilung einer Lizenz zu Gunsten des Kunden einer dritten Partei ergibt, es sei denn, diese dritte Partei hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
8. Haftungsfreistellung und Versicherung durch den Kunden
8.1 Der Kunde verpflichtet sich hiermit, World Television hinsichtlich aller Klageverfahren, Ansprüche und Forderungen freizustellen, welche resultieren aus:
Jeglichen Materialien, Urheberrechten, Personal oder Künstlern, welche World Television von dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, wobei diese frei von allen Ansprüchen und Kosten zu sein haben, sofern nicht vorab anderweitig schriftlich vereinbart, was der Kunde hiermit garantiert; das Nichterscheinen eines Künstlers, welcher von dem Kunden bereitgestellt wurde, das Ausbleiben von jeglichem Material, z. B. von spezieller Requisite oder von Produkten, welche von dem Kunden für World Television bereitzustellen sind; Risiken in Bezug auf das Negativ-Videoband/-Masterband nach Vollendung des Vertrags und sicherer Ablieferung dieser Materialien von World Television an den Kunden.
8.2 Der Kunde willigt ebenfalls darin ein, World Television von Schäden freizustellen, welche World Television dadurch erleidet, dass die Produktion unterbrochen, verschoben, abgebrochen oder beendet wird, wenn die Schäden von Ursachen herrühren, für welche der Kunde - wie vorstehend in Ziff. 7.1 definiert - verantwortlich ist. Die Pflicht zur Freistellung umfasst sämtliche Kosten von World Television und Regisseur- und Produzentenkosten sowie den entgangenen Gewinn und die Gewinnspanne von World Television.
9. Erlaubte Nutzungsformen
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Produktion nur entsprechend den Bedingungen des Vorschlags (nachfolgend „erlaubte Nutzungen“) zu nutzen und zu verteilen.
9.2 Dem Kunden ist bekannt, dass Materialien Dritter (nachfolgend „Materialien Dritter“) Bestandteil der Produktion sein können und dass diese Materialien Dritter begrenzten Nutzungs- und Verwendungsrechten unterliegen können.
9.3 Die erlaubte Nutzung an der Produktion umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Aufführung. Das entsprechende Recht hat der Kunde bei Bedarf von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte („Performing Rights Society“) zu beschaffen. Die erlaubte Nutzung umfasst ebenfalls nicht die Nutzung der Produktion durch dritte Personen - gleich ob natürliche oder juristische - ohne schriftliches Einverständnis World Television, wobei World Television das Einverständnis nicht in unbilliger Weise zurückhalten oder verzögern wird.
10. Gewährleistung des Kunden
10.1 Der Kunde gewährleistet und verpflichtet sich, dass World Television das Recht und die Befugnis hat, die vorliegende Vereinbarung abzuschließen und auszuführen und dass er keine anderen Vereinbarungen getroffen hat oder sonstiges unternommen oder unterlassen hat, welches die freie und unbeschränkte Ausübung der Produktion hindern könnte (es sei denn, dies wurde zwischen den Parteien vor Produktionsbeginn schriftlich vereinbart).
10.2 Der Kunde gewährleistet und verpflichtet sich, World Television von sämtlichen Schäden Verlusten und (gerichtlichen) Kosten, einschließlich der Kosten eines (gerichtlichen) Vergleichs welche daher rühren, dass die Produktion als verleumderisch, obszön, ehrenrührig, bedrohlich, pornografisch und/oder illegal anzusehen ist, freizustellen. World Television behält sich das Recht vor, den Vertrieb der Produktion zu verweigern, sofern die begründete Annahme besteht, dass die Produktion, verleumderisch, obszön, ehrenrührig, bedrohlich, pornografisch und/oder illegal ist.
11. Gewährleistung von World Television
World Television gewährleistet hiermit und vereinbart mit dem Kunden, dass sich World Television hinsichtlich der Schauspieler, Darsteller, Musiker, Designer und anderer Mitwirkender (nachfolgend „Beitragende“), welche Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Produktion erbringen, nach besten Kräften bemüht bzw. oder bemühen wird, alle notwendigen Rechte in Bezug auf die Leistungen der Beitragenden, alle notwendigen Erklärungen, Lizenzen oder Abtretungen hierfür, eine vollumfängliche Verzichtserklärung (sofern eine solche Verzichtserklärung zulässig ist) in Bezug auf Rechte jeglicher Art, eine vollumfängliche Verzichtserklärung und/oder Abtretung von Verleih- und Vermietrechten einschließlich der Bestätigung, dass die erhaltene Vergütung eine angemessene und genügende Gegenleistung für die Abtretung von Verleih- und Vermietrechten begründet, einzuholen. World Television gewährleistet hiermit und vereinbart mit dem Kunden, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Produktion World Television ihre besten Anstrengungen unternommen hat, um alle Ansprüche aus musikalischen Arbeiten, Darbietungen und Tonaufnahmen, welche für die Produktion gebraucht oder aufgenommen wurden und welche für die Nutzung des erlaubten Gebrauchs notwendig waren bezahlt oder abgegolten hat. Obwohl World Television die besten Anstrengungen unternimmt, um die Produktion dem Zielpublikum näher zu bringen, räumt World Television dem Kunden diesbezüglich keine Gewährleistungsrechte oder Garantien ein.
12. Freistellungsverpflichtungen bei der Verletzung geistigen Eigentums
12.1 Keine Vertragspartei darf wissentlich geistiges Eigentum einer Drittpartei bei Erbringung der nach dieser Vereinbarung geschuldeten Verpflichtung verletzen. Wenn und soweit Material, welches zur Durchführung dieser Vereinbarung gebraucht oder von einer Vertragspartei bereitgestellt wurde, gewerbliche Schutzrechte, welche einer dritten Partei zustehen, verletzt, ist diese Vertragspartei verpflichtet, von dem Eigentümer oder Lizenznehmer des gewerblichen Schutzrechtes eine geeignete Lizenz oder Nutzungserlaubnis zu erhalten.
12.2 Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei von jeglichen Ansprüchen, Verlusten und Kosten (einschließlich der Kosten eines Vergleichs), Ausgleichszahlungen oder Auslagen, welche zuerkannt oder vereinbart werden, welche an eine dritte Partei zu zahlen sind, die einen Anspruch oder eine Klage wegen es Gebrauchs von Gegenständen, Leistungen oder Dokumenten, welche von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden („nutzende Partei“), oder zu welcher die nutzende Partei Zugang unter den Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung genommen hat und welche das geistige Eigentum besagter dritter Partei verletzt („Verletzung geistigen Eigentums“), freizustellen und schadlos zu halten, vorausgesetzt, dass die nutzende Partei der anderen Partei unverzüglich Mitteilung über eine Verletzung geistigen Eigentums unmittelbar nach deren Feststellung macht. Jede Partei überlässt der anderen die alleinige Entscheidung über die Verteidigungsstrategie gegenüber jedem Anspruch oder jeder Klage im Hinblick auf eine Verletzung geistigen Eigentums, und wird zu keiner Zeit die Haftung anerkennen oder anderweitig einen Vergleich schließen oder sich vergleichen oder versuchen, einen Vergleich zu schließen, sofern nicht die andere Vertragspartei hierzu unverzüglich eine entsprechende Anweisung erteilt; jede Vertragspartei handelt in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anweisungen der anderen Vertragspartei und gewährt der anderen Vertragspartei die notwendige Unterstützung, welche zur Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche notwendig ist, einschließlich jeglicher gerichtlichen Maßnahmen der Klageerhebung sowie der Bereitstellung aller notwendigen Zeugen und Unterlagen.
12.3 Die andere Vertragspartei wird der nutzenden Vertragspartei deren angemessene Kosten, welche im Rahmen dieser Freistellungsklausel entstanden sind, erstatten.
12.4 Keine der Vertragsparteien trägt die Haftung für die Verletzung geistigen Eigentums, wenn diese Verletzung auch von einem Vertragsbruch der anderen Partei herrührt.
13. Vertraulichkeit
Beide Parteien vereinbaren Vertraulichkeit und sind verpflichtet, nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis der anderen Vertragspartei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Quellcodes, Designs, Spezifikationen oder andere vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offenzulegen, wobei beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Angestellten die gleiche Verpflichtung trifft und dass diese Verpflichtung über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus dauern und dass sie die Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber ihren Angestellten.
14. Abwerbeklausel
14.1 Die Vertragsparteien dürfen - für einen Zeitraum von 12 Monaten beginnend ab dem Datum der Anfangsrechnung wie in Ziff. 2.1 dargelegt oder im Fall der außergerichtlichen Kündigung beginnend von dem Beendigungsdatum der Vereinbarung, gleich von wem die Beendigung verursacht wurde, - Personal der anderen Vertragspartei, welches mit der Erbringung von Leistungen oder mit der Darstellung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung befasst waren, nicht abwerben. Im Sinne dieser Klausel umfasst der Begriff „Abwerben“ eine Einstellung oder Beauftragung als Angestellter, Geschäftsführer, Subunternehmer oder freier Mitarbeiter.
14.2 Falls eine der Vertragsparteien das Abwerbeverbot bricht, dann ist diese verpflichtet, an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des jährlichen Bruttogehalts (ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsbruchs) der Person, welche eingestellt oder beauftragt wurde, zu zahlen.
14.3 Die Parteien anerkennen hiermit und vereinbaren zugleich, dass die vorstehende Berechnungsformel in Ziff. 13.2 eine angemessene Einschätzung des angefallenen Verlusts hinsichtlich der Person, welche eingestellt oder beauftragt wird, darstellt.
15. Höhere Gewalt
15.1 Wenn die Leistung einer Vertragspartei nach dieser Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt unmöglich wird, dann wird die nicht oder unvollständig erbrachte Leistung nicht als Vertragsbruch angesehen. Zum Zweck der vorliegenden Vereinbarung unterfällt - allerdings nicht ausschließlich - dem Begriff „höhere Gewalt“ Folgendes: Naturereignisse, Explosionen, Feuer, Überschwemmung, Unfälle oder Sturm, behördliche Verordnungen, Beschränkungen, Vorschriften, Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens staatlicher Stellen, Gerichten, gesetzgebenden Organen oder Gemeindebehörden; Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe oder Tarifkonflikte, Erkrankung von Schlüsselpersonal; elektrische oder andere technische Störungen oder Fehlfunktionen, welche nicht auf einem Handeln oder einer Unterlassung seitens World Television beruhen oder Nichtverfügbarkeit von Bandbreiten oder Satellitenübertragung.
15.2 Sofern ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Wochen andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Vereinbarung unverzüglich in schriftlicher Form zu kündigen, unter dem Vorbehalt, dass der Kunde jegliche angefallenen Kosten, auch für die von World Television eingegangenen Verpflichtungen, bis zum Zeitpunkt der Beendigung zahlt. Sofern die bis zum Beendigungszeitpunkt von dem Kunden bereits geleisteten Zahlungen die vorstehend beschriebenen Kosten übersteigen, verpflichtet sich World Television, dem Kunden den überzahlten Betrag zurückzuerstatten.
16. Schriftformklausel
Jegliche Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen oder von den Bedingungen des Vertrags ist nur dann wirksam, wenn diese von den Verantwortlichen beider Vertragsparteien schriftlich vereinbart sind.
17. Kündigung
Der Kunde ist berechtigt, die Produktion in schriftlicher Form gegenüber World Television jederzeit zu kündigen, vorausgesetzt, dass der Kunde die bis dahin angefallenen Kosten von World Television trägt und zugleich eine Entschädigungszahlung in Höhe von 25 % dieser angefallenen Kosten zahlt, sofern die Produktion mindestens 48 Stunden vor deren Beginn gekündigt wird. Sofern der Kunde die Produktion zwischen 24 und 48 Stunden vor deren Beginn gekündigt ist der Kunde verpflichtet, 50 % der in dem Angebotsschreiben ausgewiesenen Kosten zu zahlen. Sofern die Kündigung weniger als 24 Stunden vor dem Beginn der Produktion erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, 100 % der im Angebotsschreiben ausgewiesenen Kosten zu zahlen. Sofern die gegenüber World Television von dem Kunden geschuldete Summe niedriger ist als die von dem Kunden bereits geleisteten Zahlungen, ist World Television verpflichtet, eine etwaige Überzahlung zurückzuerstatten.
18. Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt von vorstehender Ziff. 17 unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere möglich,
a) wenn eine Vertragspartei nachhaltig trotz schriftlicher Abmahnung unter Fristsetzung gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und deswegen der anderen Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist,
b) wenn es zu einer wesentlichen Änderung in den Beteiligungsverhältnissen an einer der Vertragsparteien kommt oder
c) wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Vertragspartei eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Jegliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
19. Haftung
19.1 Die Haftung von World Television auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen von Ziff. 19 eingeschränkt.
19.2 World Television haftet nicht
a) im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Fall grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
19.3 Soweit World Television gemäß Ziff. 19.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die World Television bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die World Television hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
19.4 Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von World Television für Sach- oder Personenschäden auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
19.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von World Television.
19.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 19 gelten nicht für die Haftung von World Television wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
20. Allgemeines
20.1 Jede notwendige oder zulässige Benachrichtigung gegenüber der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen hat schriftlich an den Firmensitz der anderen Vertragspartei oder an deren Unternehmenssitz oder an die Adresse, welche aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen sich ergibt, zu erfolgen.
20.2 Sofern eine Vertragspartei einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch oder einen Anspruch aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht geltend macht, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Anspruch.
20.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme der Bestimmung in diesem Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht.
20.4 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen World Television und dem Kunden ist nach Wahl von World Television Frankfurt oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen World Television ist Frankfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzlichen Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.